Satzung des Bouleverein Ibbenbüren

Satzung des Bouleverein Ibbenbüren e.V.

 

§1 Name, Sitz und Rechtsform

Die Körperschaft führt den Namen „Bouleverein Ibbenbüren e.V.“ mit Sitz in Ibbenbüren und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist im örtlich zuständigen Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist vorrangig die Ausübung und Förderung der Kugelsportarten, insbesondere des Boulesports Pétanque als Freizeit- und Wettkampfsport unter besonderer Berücksichtigung der gerade diesem Sport eigenen integrativen Möglichkeiten.

Zu diesem Zweck kann der Verein Sportanlagen unterhalten und Freizeit-und Wettkampfveranstaltungen ausrichten.

Der Verein kann sich unmittelbar oder im Rahmen einer Spielgemeinschaft am Ligabetrieb des Deutschen Pétanque Verbandes beteiligen.

Der Verein ist unmittelbar oder im Rahmen einer Spielgemeinschaft Mitglied des Deutschen Pétanque-Verbandes und dadurch Mitglied der nationalen und internationalen Verbände, in denen der Verband Mitglied ist.

 

§3 Gemeinnützigkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.

Ein Ehrenamtsbetrag kann bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für Vereinsmitglieder für begünstigte Tätigkeiten beschlossen werden. Der Ehrenamtsbetrag kann nur für ein laufendes Kalenderjahr bewilligt werden, um den Ehrenamtsfreibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten bis zur gesetzlich zulässigen Höhe pro Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei in Anspruch nehmen zu können.

 

 

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Eine Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern besteht nur in Höhe des von der Versicherung des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V., der Sporthilfe e.V., gewährten Deckungsumfanges.

Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.

Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller dagegen schriftlich Beschwerde zu Händen des Vorstands einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber auf ihrer nächsten ordentlichen Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt kann jederzeit zum 31.12 des Jahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erfolgen.

Der Ausschluss kann erfolgen wegen grober Satzungsverletzung, Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins, Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz zweimaliger Aufforderung oder unehrenhafter Handlungen.

Gegen Entscheidungen des Vorstands steht dem ausgeschlossenen Mitglied nach Zustellung das Recht der Beschwerde zu. Diese ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet hierüber mit einfacher Stimmenmehrheit.

Wer aus dem Verein ausscheidet hat keinen Anspruch gegen den Verein.

 

§5 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

Der Mitgliedsbeitrag und eventuelle Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie kann eine Beitragsordnung beschließen.

Die Mitglieder haben die Pflicht, ihre Beiträge und Gebühren fristgerecht zu bezahlen.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle volljährigen Mitglieder haben das Recht, für alle Vereinsämter zu kandidieren. Sie haben bei den Abstimmungen eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren können sich zum Kinder- und Jugendsprecher wählen lassen.

Alle Mitglieder ab 14 Jahren haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort Anträge zu stellen.

Jedes Mitglied – auch Kind – ist berechtigt, Anträge an den Vorstand zu richten.

Kinder und Jugendliche können über einen gewählten Jugendsprecher ihre Anliegen dem Vorstand mitteilen.

 

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich rechtzeitig vor Ligameldung/Mannschaftsmeldung für das kommende Jahr einzuberufen, in der Regel im letzten Quartal.

Bei Bedarf oder schriftlichem Antrag eines Drittels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt als zugesandt, wenn sie an die vom Mitglied zuletzt schriftlich genannte Adresse gesandt wird.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Einladungen zur Mitgliederversammlung können auch per Email, FAX, durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins oder Aushang in den Veranstaltungsräumen des Vereins erfolgen, wenn die Mitglieder sich bei Aufnahme in den Verein oder später damit einverstanden erklären.

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt und beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Einer Zweidrittelmehrheit bedürfen die Abwahl des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes bei gleichzeitiger Neuwahl.

Änderungen der Satzung sind bei Einladung über die Tagesordnung und über entsprechende Texthinweise auf der Homepage bekannt zu geben. Bei Erreichen einer Dreiviertelmehrheit gilt die Änderung als beschlossen.

Ein Beschluss über die Änderung des Zwecks des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen in der Versammlung der anwesenden Mitglieder.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen.

Wenn ein Mitglied dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wird ein Versammlungsleiter gewählt.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

– Entgegennahme und Aussprache über die Jahresberichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

– Entlastung des Vorstandes für die von ihm verantworteten Beschlüsse und Maßnahmen

– Entlastung des Kassenwarts

– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Geschäfts-, Finanz- und Beitragsordnung

– Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag für das folgende Geschäftsjahr

– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

– Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll liegt vier Wochen lang nach der Versammlung öffentlich in den Veranstaltungsräumen des Vereins aus. Ebenso erfolgt eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins. Einsprüche können nur während dieser Frist erfolgen.

 

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. dem 2.Vorsitzenden

3. dem Kassenwart

Der Verein wird durch den Vorstand vertreten.

Der Vorsitzende und der 2.Vorsitzende sind jeder von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Sie können den Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden vertritt; ansonsten vertritt der Vorsitzende den Verein allein.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand verwaltet die Vereinsgelder und führt die Vereinsbeschlüsse aus. Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Abteilungen einrichten, die ihn bei der Wahrnehmung der Aufgaben unterstützen.

Es können bis zu 2 Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Wahl des 1.Vorsitzenden und des/der Beisitzer/s erfolgt in den Jahren mit geraden Jahreszahlen.

Der 2.Vorsitzende und der Kassenwart sind in den Jahren mit ungerader Jahreszahl zu wählen.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

Aufgaben:

Der Vorsitzende beruft in angemessenen Abständen und bei Bedarf Vorstandssitzungen ein.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung dieser Satzung. Details hierzu sind in einer Geschäftsverteilungsplan und Haushaltsplan zu regeln und von der Mitgliederversammlung zu verabschieden.

Bei Beschlussfassung gibt bei Stimmengleichheit der Vorsitzende den Ausschlag.

Kontovollmacht erhalten zwei Mitglieder des Vorstands. Ausgaben müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands beschlossen werden.

Bei geschäftsunüblichen Ausgaben wie Investitionen, die die Höhe von 1500,- € (Wert 2017, danach zzgl. Inflation) überschreiten, müssen die Mitglieder unterrichtet werden.

 

§10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer und einen Vertreter. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist einmal in Folge zulässig.

 

§11 Vereinsauflösung

Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck gesondert einzuberufen ist.

Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports zu geben.

 

§13 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung vom 07.02.1996 ist von der außerordentlichen Mitgliedsversammlung am 7.10.2016 einstimmig ohne Enthaltung beschlossen worden und soll am 01.01.2017 in Kraft treten, spätestens jedoch bei Eintragung durch das Amtsgericht ins Vereinsregister.

Wahlentscheidungen bleiben bis zu Neuwahlen bestehen.

 

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